Zu den AGB für die Erdgasbelieferung

AGB Strom


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Stromlieferung an privatkunden


Stand: 01.06.2010


1. Vertragsbestandteile und Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der HAMBURG ENERGIE GmbH über die Belieferung mit Strom im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz vom 26.Oktober 2006 ("StromGVV") entsprechend, sofern diese nicht nachstehend ausdrücklich geändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind das Auftragsformular, die Auftragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von elektrischer Energie durch HAMBURG ENERGIE GmbH an Kunden, die maximal bis zu 30.000 kWh pro Abrechnungsjahr beziehen. Voraussetzung für eine Lieferung ist außerdem, dass den Lastgängen der Kunden ein Standardlastprofil zugrunde liegt. Kunden, bei denen die Belieferung und Abrechnung des Stroms über einen Lastgangzähler erfolgt, sind von der Belieferung durch die HAMBURG ENERGIE GmbH zu diesen Bedingungen ausgeschlossen.

2. Vertragsschluss

2.1 Übermittelt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche  Belieferung mit Strom durch die HAMBURG ENERGIE GmbH ab.

2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und der HAMBURG ENERGIE GmbH kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Auftrags zur Stromversorgung durch die HAMBURG ENERGIE GmbH zustande. In der Auftragsbestätigung teilt die HAMBURG ENERGIE GmbH den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass keine Lieferhindernisse bestehen und insbesondere der Vertrag mit dem bisherigen Stromlieferanten rechtzeitig gekündigt werden kann.

2.3 Das Angebot der HAMBURG ENERGIE GmbH in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Stromvertrag. Änderungen in den Auftragsformularen sind nicht zulässig.

3. Bonitätsprüfung

3.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH behält sich vor, bei der SCHUFA oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der HAMBURG ENERGIE GmbH.

3.2 Die HAMBURG ENERGIE GmbH ist berechtigt, einen Vertragsabschluss mit dem Kunden insbesondere dann abzulehnen, wenn die Auskünfte der SCHUFA auf eine nicht ausreichende Bonität des Kunden zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag schließen lassen.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen.

4.2 Mit der entsprechenden Erklärung im Auftragsformular erteilt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Stromlieferanten zu kündigen. Fordert der bisherige Stromlieferant von der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vorlage einer schriftlichen Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf  entsprechendes Verlangen der HAMBURG ENERGIE GmbH unverzüglich nachreichen.

4.3 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Stromlieferanten des Kunden zur HAMBURG ENERGIE GmbH aus Gründen scheitern, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die HAMBURG ENERGIE GmbH informiert den Kunden unverzüglich, sobald solche Probleme auftreten. Scheitert der Lieferantenwechsel, entsteht keine Lieferverpflichtung der HAMBURG ENERGIE GmbH (vgl. Ziff. 2.2).

5. Belieferung mit Strom

5.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Strom an die im Auftragsformular angegebene Lieferadresse.

5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten.

5.3 Die HAMBURG ENERGIE GmbH stellt sicher, dass die Mengen an elektrischer Energie, die die HAMBURG ENERGIE GmbH ihren Kunden innerhalb eines Kalenderjahres liefert und mit ihnen abrechnet, den Mengen an elektrischer Energie entsprechen, die die HAMBURG ENERGIE GmbH innerhalb eines Kalenderjahres jeweils in zertifizierten Energieerzeugungsanlagen (entsprechend der vereinbarten Stromqualität) erzeugt bzw. erzeugen lässt. Der von dem Kunden genutzte Strom wird damit nicht immer zum Zeitpunkt der Nutzung erzeugt.

5.4 Den zur Versorgung eines Kunden der HAMBURG ENERGIE GmbH nach diesem Vertrag erforderlichen Strom bezieht die HAMBURG ENERGIE GmbH nicht aus Atom- oder Kohlekraftwerken. Damit werden die klimaschädlichen CO2-Emissionen bei der Stromerzeugung deutlich reduziert und radioaktive Abfälle vollständig vermieden.

5.5 Die Stromqualität sowie die Stromerzeugungsanlagen der HAMBURG ENERGIE GmbH werden von unabhängigen Gutachtern zertifiziert.

5.6 Der Kunde wird die elektrische Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.

6. Mitteilungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und/oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der Kunde dies schuldhaft, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, dem Kunden die für die Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des der HAMBURG ENERGIE GmbH hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

6.2 Der Kunde hat die HAMBURG ENERGIE GmbH sechs Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen für den Eigenverbrauch schriftlich zu informieren.

7. Vertragsdauer, Kündigung

7.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn.

7.2 Der Vertrag ist unbefristet. Er kann von jeder der Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

7.3 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als 2 Wochen in Verzug ist.

7.4 Jede Kündigung bedarf der Textform. Alternativ kann der Kunde seine Kündigung auch in dem von der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Verfügung gestellten Internetportal unter www.hamburgenergie.de erklären.

8. Umzug

8.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

8.2 Anstelle einer Kündigung beliefert die HAMBURG ENERGIE GmbH den Kunden auch gerne im Falle seines Umzuges weiterhin mit Strom, wenn sich der neue Wohnort des Kunden in der Metropolregion Hamburg befindet und der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse für den Strom sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird der HAMBURG ENERGIE GmbH hierfür ein neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die ausschließliche Belieferung mit Strom an die neue Lieferadresse übermitteln.

8.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 8.1 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 8.2, ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich.

9. Preise, Preisgarantie und Preisanpassungen

9.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im bestätigten Auftragsformular.

9.2 Alle genannten Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten neben der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe die Stromsteuer, das Entgelt für die Netznutzung, die Konzessionsabgabe sowie die Mehrbelastungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

9.3 Die HAMBURG ENERGIE GmbH gibt jedem Kunden eine Preisgarantie für die im bestätigten Auftragsformular angegebene Dauer. Die Preisgarantie umfasst alle Preisbestandteile.

9.4 Die HAMBURG ENERGIE GmbH gibt jedem Kunden eine Preisgarantie für die im bestätigten Auftragsformular angegebene Dauer. Preiserhöhungen sind in dieser Zeit ausgeschlossen.

9.5 Nach Ablauf der Preisgarantie ist HAMBURG ENERGIE GmbH im Falle einer Steigerung der Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der Gesamtkosten verpflichtet, die Preise jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch die HAMBURG ENERGIE GmbH sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere  die Beschaffungskosten der HAMBURG ENERGIE GmbH, die Netzentgelte sowie Kostenänderungen durch Änderung, Neueinführung und Wegfall von Steuern, Abgaben oder ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen (wie zum Beispiel Belastungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Förderung erneuerbarer Energien oder der Bestimmungen zur Kraft-Wärme-Kopplung). Die HAMBURG ENERGIE GmbH hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der Gesamtkosten zu berücksichtigen.

9.6 Eine Preisanpassung wird HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden in Schriftform mindestens sechs Wochen im Voraus mitteilen. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats ab Zugang der vorstehend genannten Benachrichtigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Strom bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

9.7 Die vereinbarten Preise beruhen auf den durch den Kunden getätigten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang evtl. entstehende Zusatzkosten.

9.8 HAMBURG ENERGIE GmbH kann dem Kunden die Kosten für eine eventuelle unterjährliche Messung und Abrechnung (gilt nicht für die Schlussrechnung) für ein Entgelt in Höhe von 5,00 Euro je Abrechnung in Rechnung stellen.

9.9 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn.

10. Ermittlung des Stromverbrauchs und Ablesung

10.1 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals zwölf Monate nach Lieferbeginn) ermittelt.

10.2 Die Zählerstandsermittlung erfolgt auf Aufforderung der HAMBURG ENERGIE GmbH durch den Kunden. Es steht der HAMBURG ENERGIE GmbH außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber oder die HAMBURG ENERGIE GmbH das Grundstück und die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt eine  Verbrauchsschätzung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der  tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.

11. Abrechnung und Abschlagszahlungen

11.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt in der Regel jährlich jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres, außer es besteht ein Grund für die vorzeitige Erstellung einer Endabrechnung. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

11.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.

11.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.

11.4 Der Kunde erhält von der HAMBURG ENERGIE GmbH elektronische Rechnungen über den tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr („Jahresrechnung“) bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

11.5 Ergibt eine Abrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Eventuelle Gutschriften werden ebenfalls mit der  Rechnung erteilt.

12. Zahlungsweise

12.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Endrechnung schuldet, werden im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen, sofern eine wirksame Einzugsermächtigung besteht.

12.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen.

12.3 Hat die HAMBURG ENERGIE GmbH vom Kunden keine Einzugsermächtigung erhalten oder widerruft der Kunde seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen  sowie die Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Schlussrechnung schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten.

12.4 Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

13. Zahlungsverzug

13.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der HAMBURG ENERGIE GmbH angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt.

13.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird die HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden gemäß § 17 Abs. 2 StromGVV die entstandenen Kosten pauschaliert in Rechnung stellen.

13.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 5,00 Euro. Nach erfolgloser zweiter Mahnung ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, die Forderungen unter Einschaltung eines externen Dienstleisters durchzusetzen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden im angemessenen Umfang an den Kunden weitergegeben.

13.4 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Zahlungsverzug richtet sich nach Ziff. 7.3.

14. Haftung

14.1 Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unverzüglich gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Eine Haftung der HAMBURG ENERGIE GmbH besteht in diesen Fällen nicht.

14.2 HAMBURG ENERGIE GmbH wird auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben,  soweit sie bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.

14.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

14.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen können. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden.

14.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen werden. Der Zustimmung des Kunden bedarf es ausnahmsweise nicht bei einer Übertragung auf ein mit der HAMBURG ENERGIE GmbH verbundenes Unternehmen i.S.d. §15 AktG sowie auf einen ihrer regionalen Partner. In diesem Fall wird die Vertragsübertragung erst mit Anzeige gegenüber dem Kunden wirksam.

16. Vertragsänderungen

16.1 Änderungen der AGB wird die HAMBURG ENERGIE GmbH durch entsprechende Veröffentlichung auf ihrer Homepage sowie durch gesonderte Mitteilung an den Kunden in Schrift-Oder Textform bekannt geben. Der zeitliche Vorlauf wird mindestens sechs Wochen betragen.

16.2 Sollten der Kunde mit der Änderung der AGB nicht einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats ab Zugang der vorstehend genannten Benachrichtigung zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Strom bezieht, gilt die Vertragsanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

17. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform.

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Zu den AGB für die Strombelieferung

AGB Gas


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erdgaslieferung an Privatkunden


Stand: 01.08.2010

1. Vertragsbestandteile und Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der HAMBURG ENERGIE GmbH über die Belieferung mit Erdgas im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz vom 26.Oktober 2006 ("GasGVV") entsprechend, sofern diese nicht nachstehend ausdrücklich geändert  werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind das Auftragsformular, die Auftragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Erdgas durch HAMBURG ENERGIE GmbH an Kunden, die maximal bis zu 100.000 kWh pro Abrechnungsjahr beziehen. Voraussetzung für eine Lieferung ist außerdem, dass den Lastgängen der Kunden ein Standardlastprofil zugrunde liegt. Kunden, bei denen die Belieferung und Abrechnung des Erdgases über einen Lastgangzähler erfolgt, sind von der Belieferung durch die HAMBURG ENERGIE GmbH zu diesen Bedingungen ausgeschlossen.

2. Vertragsschluss

2.1 Übermittelt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung mit Erdgas durch die HAMBURG ENERGIE GmbH ab.

2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und der HAMBURG ENERGIE GmbH kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Auftrags zur Erdgasversorgung durch die HAMBURGENERGIE GmbH zustande. In der Auftragsbestätigung teilt die HAMBURG ENERGIE GmbH den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass keine Lieferhindernisse bestehen und insbesondere der Vertrag mit dem bisherigen Erdgaslieferanten rechtzeitig gekündigt werden kann.

2.3 Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn (a) der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen nicht zulässt, (b) der tatsächliche Vorjahresverbrauch oder der durchschnittliche geschätzte Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt oder (c) im Auftrag ein Wunschtermin für den Lieferbeginn angegeben wurde, der später als sechs Monate ab Auftragserteilung liegt.

2.4 Tritt eine der in Ziffer 2.3 genannten Bedingungen während der Vertragslaufzeit ein, steht der HAMBURG ENERGIE GmbH ein Recht zur außerordentlichen Kündigung in Textform zu, es sei denn, dass HAMBURG ENERGIE den Eintritt der Bedingung zu vertreten hat.

2.5 Macht der Kunde im Auftragsformular unrichtige Angaben, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten in  Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die falschen Angaben nicht zu vertretenhat.

2.6 Das Angebot der HAMBURG ENERGIE GmbH in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Erdgasvertrag. Änderungen in den Auftragsformularen sind nicht zulässig.

3. Bonitätsprüfung

3.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH behält sich vor, bei einem Wirtschaftsinformationsdienst eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der HAMBURG ENERGIE GmbH.

3.2 Die HAMBURG ENERGIE GmbH ist berechtigt, einen Vertragsabschluss mit dem Kunden insbesondere dann abzulehnen, wenn die Auskünfte des Wirtschaftsinformationsdienstes auf eine nicht ausreichende Bonität des Kunden zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag schließen lassen.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen.

4.2 Mit der entsprechenden Erklärung im Auftragsformular erteilt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Erdgaslieferanten zu kündigen. Fordert der bisherige Erdgaslieferant von der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vorlage einer schriftlichen Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes Verlangen der HAMBURG ENERGIE GmbH unverzüglich nachreichen.

4.3 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Erdgaslieferanten des Kunden zur HAMBURG ENERGIE GmbH aus Gründen scheitern, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die HAMBURG ENERGIE GmbH informiert den Kunden unverzüglich, sobald solche Probleme auftreten. Scheitert der Lieferantenwechsel, entsteht keine Lieferverpflichtung der HAMBURG ENERGIE GmbH (vgl. Ziffer 2.2).

5. Belieferung mit Erdgas

5.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Erdgas aus dem Netz des örtlichen Verteilnetzbetreibers an die im Auftragsformular angegebene Lieferadresse. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine Qualität, als sie vom örtlichen Verteilnetzbetreiber aus seinem Netz geliefert wird, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen. Das Erdgas darf vom Kunden nur zum Kochen, zur Warmwasseraufbereitung und für Heizzwecke verwendet werden.

5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Erdgaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. Besteht eines dervorgenannten Lieferhindernisse, verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten, zu dem keine Lieferhindernisse mehr bestehen. Im Fall eines Neueinzugs wird die HAMBURG ENERGIE GmbH die Gaslieferung an den Kunden frühestens 2 Werktage nach Posteingang der Auftragserteilung aufnehmen.

5.3 Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung beliefert werden kann, haben die HAMBURG ENERGIE GmbH und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger  Wirkung in Textform zu kündigen. Für die HAMBURGE ENERGIE GmbH ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die HAMBURG ENERGIE GmbH die Verzögerung der Belieferung zu vertreten hat.

5.4 Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung  an Dritte ist außer mit vorheriger Zustimmung der HAMBURG ENERGIE GmbH unzulässig. Darüber hinaus wird entsprechend § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung  (EnergieStV) auf Folgendes hingewiesen: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Erdgas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere  Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden  Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

6. Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH etwaige Änderungen in Bezug auf die  Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft  insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und/oder der  Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der Kunde dies schuldhaft, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, dem Kunden die für die Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des der  HAMBURG ENERGIE GmbH hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

7. Vertragsdauer, Kündigung

7.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn.

7.2 Der Vertrag ist unbefristet. Er kann von jeder der Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht  ist in den ersten 11 bis 13 Monaten ab Vertragsbeginn ausgeschlossen. Dabei kommt es  darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Quartal der Vertrag geschlossen wird: Bei einem  Vertragsabschluß zwischen dem 01.01. und dem 31.03. eines Jahres gilt eine anfängliche  Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.03. des Folgejahres. Bei einem Vertragsabschluß  zwischen dem 01.04. und dem 30.06. eines Jahres gilt eine anfängliche  Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.06 des Folgejahres. Bei einem Vertragsabschluß zwischen  dem 01.07. und dem 30.09. eines Jahres gilt eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit bis zum  30.09 des Folgejahres. Bei einem Vertragsabschluß zwischen dem 01.10. und dem 31.12.  eines Jahres gilt eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12 des Folgejahres.

7.3 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH und des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.4 Jede Kündigung bedarf der Textform. Alternativ kann der Kunde seine Kündigung auch in dem von der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Verfügung gestelltem Internetportal unter www.hamburgenergie.de erklären.

8. Umzug

8.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

8.2 Anstelle einer Kündigung beliefert die HAMBURG ENERGIE GmbH den Kunden auch gerne im Falle seines Umzuges weiterhin mit Erdgas, wenn sich der neue Wohnort des Kunden in der Metropolregion Hamburg befindet und der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse für das Erdgas  sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor dem Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der  Kunde wird der HAMBURG ENERGIE GmbH hierfür ein neues Auftragsformular und damit  ein neues verbindliches Angebot über die ausschließliche Belieferung mit Erdgas an die neue  Lieferadresse übermitteln.

8.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 8.1 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 8.2, ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich.

9. Preise, Preisgarantie und Preisanpassungen

9.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im bestätigten  Auftragsformular.

9.2 Alle genannten Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten neben der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe die Erdgassteuer, das Entgelt für die Netznutzung, die Konzessionsabgabe, sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung bis zum Zählertyp G10. Sollte der Zählertyp größer als der Zähler G10 sein, oder neue elektronische Zählersysteme verwendet werden, so ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, die Zählermehrkosten gegenüber dem Zählertyp G10 dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9.3 Die HAMBURG ENERGIE GmbH gibt jedem Kunden eine Preisgarantie für die im  bestätigten Auftragsformular angegebene Dauer. Preiserhöhungen sind in dieser Zeit  ausgeschlossen, mit Ausnahme von Preisanpassungen infolge einer Änderung der Mehrwertsteuer.

9.4 Nach Ablauf der Preisgarantie ist HAMBURG ENERGIE GmbH im Falle einer Steigerung der Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der Gesamtkosten  verpflichtet, die Preise anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch die HAMBURG ENERGIE GmbH sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der  Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die  Beschaffungskosten der HAMBURG ENERGIE GmbH, die Netzentgelte sowie Kostenänderungen durch Änderung, Neueinführung und Wegfall von Steuern, Abgaben oder  ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen. Die HAMBURG ENERGIE GmbH hat  bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der Gesamtkosten zu  berücksichtigen.

9.5 Sollten sich durch eine Änderung der Mehrwertsteuer die die Kosten der HAMBURG  ENERGIE GmbH für die Lieferung von Gas künftig erhöhen oder verringern, so kann die  HAMBURG ENERGIE GmbH die Mehrkosten, auch während der Dauer der Preisgarantie,  durch entsprechende Anpassung der Preise weitergeben. Bei Kostensenkungen in Folge einer  Mehrwertsteuersenkung ist die HAMBURG ENERGIE GmbH zu einer entsprechenden Preisreduzierung verpflichtet.

9.6 Eine Preisanpassung wird HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden in Schriftform mindestens sechs Wochen im Voraus mitteilen. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht  einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats ab Zugang der vorstehend genannten  Benachrichtigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der  Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Erdgas bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den  Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

9.7 Die vereinbarten Preise beruhen auf den durch den Kunden getätigten Angaben,  insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang evtl. entstehende Zusatzkosten.

9.8 HAMBURG ENERGIE GmbH kann dem Kunden die Kosten für eine vom Kunden  gewünschte eventuelle unterjährliche Messung und Abrechnung (gilt nicht für die  Schlussrechnung) in Höhe von 5,00 Euro je Abrechnung in Rechnung stellen.

9.9 Die Zahlungspflicht des Kunden und die Berechnung des Grundpreises beginnt mit  Lieferbeginn.

10. Ermittlung des Erdgasverbrauchs und Ablesung

10.1 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Erdgasverbrauch des Kunden in  der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals zwölf Monate nach Lieferbeginn) ermittelt.

10.2 Die Zählerstandsermittlung erfolgt auf Aufforderung der HAMBURG ENERGIE GmbH  durch den Kunden. Es steht der HAMBURG ENERGIE GmbH außerdem frei, für Zwecke  der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber erhält. Können der  Netzbetreiber oder die HAMBURG ENERGIE GmbH das Grundstück und die Räume des  Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung  nicht oder verspätet vor, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt eine  Verbrauchsschätzung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden  nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der  tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.

11. Abrechnung und Abschlagszahlungen

11.1 Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs erfolgt in der Regel jährlich jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres, außer es besteht ein Grund für die vorzeitige Erstellung einer  Endabrechnung. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

11.2 Grundlage der Abrechnung ist der Verbrauch in Kilowattstunden (kWh). Die  abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen. Die  Umrechnung der am Zähler gemessenen Kubikmeter in kWh wird nach den eichrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 GasGVV wird  darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas im Vergleich zur  Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder  Brennwertkessel) geringer ist.

11.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten  Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des  voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor  Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der  Kunde keine gesonderten Rechnungen.

11.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 9, so wird der für  die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche  Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.

11.5 Der Kunde erhält von der HAMBURG ENERGIE GmbH Rechnungen über den  tatsächlichen Erdgasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr ("Jahresrechnung") bzw.  dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Geleistete Abschlagszahlungen werden bei  der Abrechnung berücksichtigt.

11.6 Ergibt eine Abrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte schuldet, werden diese zwei  Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Eventuelle Gutschriften werden ebenfalls mit der Rechnung erteilt.

12. Zahlungsweise

12.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw.  Endrechnung schuldet, werden im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen, sofern eine wirksame Einzugsermächtigung besteht.

12.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Der Kunde hat  für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen.

12.3 Hat die HAMBURG ENERGIE GmbH vom Kunden keine Einzugsermächtigung  erhalten oder widerruft der Kunde seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw.  Schlussrechnung schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten.

12.4 Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH alle Kosten zu ersetzen, die durch  eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei  denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch  bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

13. Zahlungsverzug

13.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der HAMBURG ENERGIE  GmbH angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt.

13.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird die HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden  gemäß § 17 Abs. 2 GasGVV die entstandenen Kosten pauschaliert in Rechnung stellen.  

13.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 5,00 €. Nach erfolgloser zweiter Mahnung ist  die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, die Forderungen unter Einschaltung eines  externen Dienstleisters durchzusetzen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden im  angemessenen Umfang an den Kunden weitergegeben.

13.4 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund bei  Zahlungsverzug richtet sich nach Ziffer 7.3.

14. Haftung

14.1 Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind,  soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unverzüglich gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Eine Haftung der  HAMBURG ENERGIE GmbH besteht in diesen Fällen nicht.

14.2 HAMBURG ENERGIE GmbH wird auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die  mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie  bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.

14.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und  Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden  nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden  aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die  den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertraut und  vertrauen darf.

14.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder  grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung  vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen  musste, hätte voraussehen können. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher  Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen  Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden.

14.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden  gesetzlichen Vorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können  grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf  Dritte übertragen werden. Der Zustimmung des Kunden bedarf es ausnahmsweise nicht bei  einer Übertragung des Vertrages auf ein mit der HAMBURG ENERGIE GmbH verbundenes  Unternehmen i.S.d. §15 AktG sowie im Fall der Übertragung einzelner Rechte auf ein  verbundenes Unternehmen sowie auf einen regionalen Partner der HAMBURG ENERGIE  GmbH. Eine Vertragsübertragung wird in jedem Fall erst mit Anzeige gegenüber dem  Kunden wirksam.

16. Vertragsänderungen

16.1 Änderungen der AGB wird die HAMBURG ENERGIE GmbH durch entsprechende  Veröffentlichung auf ihrer Homepage sowie durch gesonderte Mitteilung an den Kunden in  Schrift- oder Textform bekannt geben. Der zeitliche Vorlauf wird mindestens sechs Wochen  betragen.

16.2 Sollte der Kunde mit der Änderung der AGB nicht einverstanden sein, kann er innerhalb  eines Monats ab Zugang der vorstehend genannten Benachrichtigung auf den Zeitpunkt der Vertragsanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen  Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Erdgas bezieht, gilt die  Vertragsanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird  den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen des  Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, sofern durch die  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ein schwerwiegendes Ungleichgewicht. 

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