Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erdgaslieferung an Gewerbekunden

Stand: 01.11.2011


1. Vertragsbestandteile und Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden (Kunde = gewerblich tätiger Geschäftspartner , welcher das Gas für gewerblich oder berufliche Zwecke benötigt  oder nutzt) und der HAMBURG ENERGIE GmbH über die Belieferung mit leitungsgebundenen Erdgas im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (das für die Lieferung definierte Netzgebiet ist im Auftragsformular angegeben) für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrags. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung aus dem Niederdrucknetz vom 26.Oktober 2006 ("GasGVV") entsprechend, sofern diese nicht nachstehend ausdrücklich geändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind das Auftragsformular, die Auftragsbestätigung die Widerrufsbelehrung, sowie die Datenschutzhinweise.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von Erdgas durch HAMBURG ENERGIE GmbH an Kunden, die maximal bis zu 1.500.000 kWh pro Abrechnungsjahr beziehen. Voraussetzung für eine Lieferung ist außerdem, dass der Kunde nach einem Standardlastprofil beliefert wird. Kunden, bei denen die Belieferung und Abrechnung des Erdgases über einen Lastgangzähler erfolgt, sind von der Belieferung durch die HAMBURG ENERGIE GmbH zu diesen Bedingungen ausgeschlossen. Die Lieferpflicht ist dabei auf die technischen Übertragungsmöglichkeiten des Niederdrucknetzes und des Hausanschlusses begrenzt.

2. Vertragsschluss

2.1 Übermittelt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung mit Erdgas durch die HAMBURG ENERGIE GmbH ab.

2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und der HAMBURG ENERGIE GmbH kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Auftrags zur Erdgasversorgung durch die HAMBURG ENERGIE GmbH zustande. In der Auftragsbestätigung teilt die HAMBURG ENERGIE GmbH den voraussichtlichen Lieferbeginn und das Enddatum der Preisgarantie mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass keine Lieferhindernisse bestehen und insbesondere der Vertrag mit dem bisherigen Erdgaslieferanten rechtzeitig gekündigt werden kann.

2.3 Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn (a) der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofilen nicht zulässt, (b) der tatsächliche Vorjahresverbrauch oder der durchschnittliche geschätzte Jahresverbrauch 1.500.000 kWh übersteigt, (c) im Auftrag ein Wunschtermin für den Lieferbeginn angegeben wurde, der später als sechs Monate ab Auftragserteilung liegt, oder (d) der Kunde HAMBURG ENERGIE keine gültige Bankeinzugsermächtigung erteilt.

2.4 Tritt eine der in Ziffer 2.3 genannten Bedingungen während der Vertragslaufzeit ein, steht der HAMBURG ENERGIE GmbH ein Recht zur außerordentlichen Kündigung in Textform zu, es sei denn, dass HAMBURG ENERGIE den Eintritt der Bedingung zu vertreten hat.

2.5 Macht der Kunde im Auftragsformular unrichtige Angaben, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, dem Kunden die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die falschen Angaben nicht zu vertreten hat.

2.6 Das Angebot der HAMBURG ENERGIE GmbH in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Erdgasvertrag. Änderungen in den Auftragsformularen sind nicht zulässig.

3. Bonitätsprüfung

3.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH behält sich vor, bei einem Wirtschaftsinformationsdienst eine Bonitätsauskunft über den Kunden einzuholen. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der HAMBURG ENERGIE GmbH.

3.2 Die HAMBURG ENERGIE GmbH ist berechtigt, einen Vertragsabschluss mit dem Kunden insbesondere dann abzulehnen, wenn die Auskünfte des Wirtschaftsinformationsdienstes auf eine nicht ausreichende Bonität des Kunden zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag schließen lassen.

4. Lieferantenwechsel

4.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen.

4.2 Mit der entsprechenden Erklärung im Auftragsformular erteilt der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Erdgaslieferanten zu kündigen. Fordert der bisherige Erdgaslieferant von der HAMBURG ENERGIE GmbH die Vorlage einer schriftlichen Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes Verlangen der HAMBURG ENERGIE GmbH unverzüglich nachreichen.

4.3 In Sonderfällen kann der Wechsel vom bisherigen Erdgaslieferanten des Kunden zur HAMBURG ENERGIE GmbH aus Gründen scheitern, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die HAMBURG ENERGIE GmbH informiert den Kunden unverzüglich, sobald solche Probleme auftreten. Scheitert der Lieferantenwechsel, entsteht keine Lieferverpflichtung der HAMBURG ENERGIE GmbH (vgl. Ziffer 2.2).


5. Belieferung mit Erdgas

5.1 Die HAMBURG ENERGIE GmbH liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Erdgas aus dem Netz des örtlichen Verteilnetzbetreibers an die im Auftragsformular angegebene Lieferadresse. Erfordert der störungsfreie Betrieb von Anlagen und Geräten des Kunden eine Qualität, als sie vom örtlichen Verteilnetzbetreiber aus seinem Netz geliefert wird, so trifft der Kunde selbst hierfür geeignete Vorkehrungen.

5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, die Kündigung beim bisherigen Erdgaslieferanten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht bestätigt. Besteht eines der vorgenannten Lieferhindernisse, verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen Monatsersten, zu dem keine Lieferhindernisse mehr bestehen. Im Fall eines Neueinzugs wird die HAMBURG ENERGIE GmbH die Gaslieferung an den Kunden frühestens 2 Werktage nach Posteingang der Auftragserteilung aufnehmen.

5.3 Sofern der Kunde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Auftragserteilung beliefert werden kann, haben die HAMBURG ENERGIE GmbH und der Kunde die Möglichkeit, den Gasliefervertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Für die HAMBURGE ENERGIE GmbH ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die HAMBURG ENERGIE GmbH die Verzögerung der Belieferung zu vertreten hat.

5.4 Der Kunde wird die Energie lediglich zur eigenen Versorgung nutzen. Eine Weiterleitung an Dritte ist außer mit vorheriger Zustimmung der HAMBURG ENERGIE GmbH unzulässig. Darüber hinaus wird entsprechend § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) auf Folgendes hingewiesen: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Erdgas darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.


6. Mitteilungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und/oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der Kunde dies schuldhaft, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, dem Kunden die für die Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des der HAMBURG ENERGIE GmbH hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

7. Vertragsdauer, Kündigung

7.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn.

7.2 Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit, die bis zum Enddatum der bestätigten Preisgarantie gilt. Der Vertrag verlängert sich automatisch nach Ablauf der Preisgarantie auf das neue Enddatum der Preisgarantie, welches mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Preisgarantie dem Kunden schriftlich mitgeteilt wird. Der Vertrag kann von jeder der Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Preisgarantie gekündigt werden.

7.3 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Alternativ kann der Kunde seine Kündigung auch in dem von der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Verfügung gestelltem Internetportal unter www.hamburgenergie.de erklären.

8. Umzug

8.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

8.2 Anstelle einer Kündigung beliefert die HAMBURG ENERGIE GmbH den Kunden auch gerne im Falle seines Umzuges weiterhin mit Erdgas, wenn sich der neue Wohnort des Kunden in dem Liefergebiet der HAMBURG ENERGIE GmbH befindet und der Kunde der HAMBURG ENERGIE GmbH seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse für das Erdgas sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor dem Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird der HAMBURG ENERGIE GmbH hierfür ein neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die ausschließliche Belieferung mit Erdgas an die neue Lieferadresse übermitteln.

8.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 8.1 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 8.2, ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich.

9. Preise, Preisgarantie und Preisanpassungen

9.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im bestätigten Auftragsformular.

9.2 Alle genannten Preise sind Nettopreise, sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die Nettopreise beinhalten die Erdgassteuer in der jeweils geltenden Höhe, das Entgelt für die Netznutzung, die Konzessionsabgabe, sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung bis zum Zählertyp G65. Sollte der Zählertyp größer als der Zählertyp G65 sein, oder elektronische Zählersysteme und Datenfernübertragung verwendet werden, so ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, die Zählermehrkosten gegenüber dem Zählertyp G65 dem Kunden in Rechnung zu stellen.

9.3 Die HAMBURG ENERGIE GmbH gibt jedem Kunden eine Nettopreisgarantie. Das Enddatum wird in der Auftragsbestätigung angegeben. Preisanpassungen sind in der Zeit ausgeschlossen, mit Ausnahme von Preisanpassungen infolge einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder aufgrund vom Gesetzgeber neu erhobener Steuern und Abgaben, so kann die HAMBURG ENERGIE GmbH die Mehrkosten, auch während der Dauer der Nettopreisgarantie, durch entsprechende Anpassung der Preise weitergeben. Bei Kostensenkungen in Folge einer Mehrwertsteuersenkung ist die HAMBURG ENERGIE GmbH zu einer entsprechenden Preisreduzierung verpflichtet.

9.4 Nach Ablauf der Preisgarantie ist HAMBURG ENERGIE GmbH im Falle einer Steigerung der Gesamtkosten berechtigt und im Falle einer Senkung der Gesamtkosten verpflichtet, die Preise anzupassen. Preisanpassungen nach oben oder unten erfolgen in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Preisanpassungen durch die HAMBURG ENERGIE GmbH sind ausschließlich aufgrund von Erhöhungen und Verringerungen der Gesamtkosten möglich. Zu den maßgeblichen Gesamtkosten zählen insbesondere die Beschaffungskosten der HAMBURG ENERGIE GmbH, die Netzentgelte sowie Kostenänderungen durch Änderung, Neueinführung und Wegfall von Steuern, Abgaben oder ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen. Die HAMBURG ENERGIE GmbH hat bei Preisanpassungen sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen der Gesamtkosten zu berücksichtigen.

9.5 Eine Preisanpassung wird HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden in Schriftform mindestens sechs Wochen im Voraus mitteilen. Sollte der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der vorstehend genannten Benachrichtigung schriftlich mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Erdgas bezieht, gilt die Preisanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

9.6 Die vereinbarten Preise beruhen auf den durch den Kunden getätigten Angaben, insbesondere zu Verbrauchsmengen und Verbrauchszweck. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben abweichen, trägt der Kunde sämtliche in diesem Zusammenhang evtl. entstehende Zusatzkosten.

9.8 HAMBURG ENERGIE GmbH kann dem Kunden die Kosten für eine vom Kunden gewünschte eventuelle unterjährliche Messung und Abrechnung (gilt nicht für die Schlussrechnung) in Höhe von 30,00 Euro je Abrechnung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

9.9 Die Zahlungspflicht des Kunden und die Berechnung des Grundpreises beginnen mit Lieferbeginn.

10. Ermittlung des Erdgasverbrauchs und Ablesung

10.1 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Erdgasverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals zwölf Monate nach Liefer¬beginn) ermittelt.

10.2 Die Zählerstandsermittlung erfolgt auf Aufforderung der HAMBURG ENERGIE GmbH durch den Kunden. Es steht der HAMBURG ENERGIE GmbH außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber oder die HAMBURG ENERGIE GmbH das Grundstück und die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung nicht oder verspätet vor, ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt eine Ver¬brauchsschätzung auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.

Im Übrigen gilt, das von HAMBURG ENERGIE GmbH gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21 b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. HAMBURG ENERGIE GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen.

11. Abrechnung und Abschlagszahlungen

11.1 Die Abrechnung des Erdgasverbrauchs erfolgt in der Regel jährlich jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres, außer es besteht ein Grund für die vorzeitige Erstellung einer Endabrechnung. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.

11.2 Grundlage der Abrechnung ist der Verbrauch in Kilowattstunden (kWh). Die abgenommene Erdgasmenge (Volumen) wird in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Umrechnung der am Zähler gemessenen Kubikmeter in kWh wird nach den eichrechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“ durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 GasGVV wird darauf hingewiesen, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.

11.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.

11.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.

11.5 Der Kunde erhält von der HAMBURG ENERGIE GmbH Rechnungen über den tatsächlichen Erdgasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr ("Jahresrechnung") bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Geleistete Abschlagszahlungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

11.6 Ergibt eine Abrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Eventuelle Gutschriften werden ebenfalls mit der Rechnung erteilt.

12. Zahlungsweise

12.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Endrechnung schuldet, werden im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen, sofern eine wirksame Einzugsermächtigung besteht, die Grundlage des Vertrages ist.

12.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen.

12.3 Hat die HAMBURG ENERGIE GmbH vom Kunden keine Einzugsermächtigung erhalten oder widerruft der Kunde seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres- bzw. Schlussrechnung schuldet, per Überweisung zum von HAMBURG ENERGIE GmbH angegebenen Fälligkeitstermin zu entrichten.

12.4 Der Kunde hat der HAMBURG ENERGIE GmbH alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

13. Zahlungsverzug

13.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der HAMBURG ENERGIE GmbH angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt.

13.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird die HAMBURG ENERGIE GmbH dem Kunden gemäß § 17 Abs. 2 GasGVV die entstandenen Kosten pauschaliert in Rechnung stellen.

13.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 5,00 €. Nach erfolgloser zweiter Mahnung ist die HAMBURG ENERGIE GmbH berechtigt, die Forderungen unter Einschaltung eines externen Dienstleisters durchzusetzen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden im angemessenen Umfang an den Kunden weitergegeben.

13.4 Das Recht der HAMBURG ENERGIE GmbH zur Kündigung aus wichtigem Grund bei Zahlungsverzug richtet sich nach Ziff. 7.3

14. Haftung

14.1 Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, unverzüglich gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Eine Haftung der HAMBURG ENERGIE GmbH besteht in diesen Fällen nicht.

14.2 HAMBURG ENERGIE GmbH wird auf Nachfrage des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie bekannt sind oder mit zumutbarem Aufwand aufgeklärt werden können.

14.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertrag prägen und auf deren Erfüllung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

14.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen können. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden.

14.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen werden. Der Zustimmung des Kunden bedarf es ausnahmsweise nicht bei einer Übertragung des Vertrages auf ein mit der HAMBURG ENERGIE GmbH verbundenes Unternehmen i.S.d. §15 AktG sowie im Fall der Übertragung einzelner Rechte auf ein verbundenes Unternehmen sowie auf einen regionalen Partner der HAMBURG ENERGIE GmbH. Eine Vertragsübertragung wird in jedem Fall erst mit Anzeige gegenüber dem Kunden wirksam.

16. Vertragsänderungen

16.1 Änderungen der AGB wird die HAMBURG ENERGIE GmbH durch entsprechende Veröffentlichung auf ihrer Homepage sowie durch gesonderte Mitteilung an den Kunden in Schrift- oder Textform bekannt geben. Der zeitliche Vorlauf wird mindestens sechs Wochen betragen.

16.2 Sollte der Kunde mit der Änderung der AGB nicht einverstanden sein, kann er innerhalb eines Monats ab Zugang der vorstehend genannten Benachrichtigung auf den Zeitpunkt der Vertragsanpassung kündigen. Soweit der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht und weiterhin bei der HAMBURG ENERGIE GmbH Erdgas bezieht, gilt die Vertragsanpassung als von dem Kunden genehmigt. Die HAMBURG ENERGIE GmbH wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hinweisen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Textform.

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, sofern durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ein schwerwiegendes Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien entsteht.

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